Satzung

Satzung des Kleingärtnervereins „Bei der Krähenhütte e.V.“

KGV Satzung als PDF

Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner als PDF

Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.

Der ‚Kleingärtnerverein „Bei der Krähenhütte“ e. V.‘ ist im ‚Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.‘ organisiert.
Die Kleingartenordnung ist auf der Homepage des Stadtverbandes in der Rubrik ‚Gesetze und Verordnungen‚ zu finden.
Das Mitteilungsblatt ‚Leipziger Gartenfreund‚ steht auch auf der Homepage zur Verfügung.

Satzung Kleingartenverein

Diese Satzung basiert auf der Mustersatzung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und wird nur für den vorliegenden Fall der Erneuerung der Satzung des Kleingärtnervereins „Bei der Krähenhütte“ e. V. verwendet.

S A T Z U N G

des Kleingärtnervereins „Bei der Krähenhütte“ e. V.
Getzelauerstraße 50 04279 Leipzig

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 525 eingetragen und führt als eingetragener Verein den Namen:Kleingärtnerverein „Bei der Krähenhütte“ e. V. Leipzig

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und umfasst Gemeindegebiet der Städte Leipzig und Markkleeberg.

(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und seines Vorstandes ergebenden Verpflichtungen.

(4) Der Verein ist Rechtsnachfolger der VKSK – Kleingartensparte „Fritz Austel“

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Dazu wird die Kleingartenanlage „Bei der Krähenhütte“ in Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften betrieben und verwaltet. In diesem Sinne setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Traditionen, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit, für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und der von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein tätige Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitglieder mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Auf dem Gelände des Kleingärtnervereins dürfen keine parteipolitischen oder konfessionellen Veranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, welche die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist, der Gewähr für die vertragsgerechte Bewirtschaftung eines Kleingartens gemäß den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Kleingartenpachtvertrages und der gültigen Kleingartenordnung bietet. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Voraussetzung für den Abschluss und die Fortführung eines Kleingartenpachtvertrages.
Mitglied des Vereins können auch juristische oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.

(2) Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Beruf, den Wohnsitz, die Telefonnummer und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, nach ihr zu handeln.
Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach vorstehendem Absatz 1.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Bewerbern, die aufgenommen werden, beginnt die Mitgliedschaft mit Abschluss des Kleingartenpachtvertrages oder mit dem in diesem Vertrag festgelegten Termin. Bei Bewerbern, denen bei der Aufnahme kein Garten zur Bewirtschaftung übergeben werden kann oder welche die Bewirtschaftung eines Gartens nicht wünschen, beginnt die Mitgliedschaft mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme. Mit dem Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf die Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

(3) Eine Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich. Sie kann Vereinsmitgliedern und anderen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft werden vom Vorstand vorbereitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft beschließen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt. Sie können jedoch dem Verein freiwillig Zuwendungen zukommen lassen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gelten bis zu einer Neufestsetzung. Der Mitgliedsbeitrag kann den Vereinsmitgliedern nicht erlassen werden.

(2) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen an den Verein zu leisten, die satzungsgemäß einschließlich ihrer Fälligkeit beschlossen werden. Die Umlagen zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes können den Mitgliedern nicht erlassen werden. Die Obergrenze für die Umlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes beträgt 50,00 € pro Mitglied und Jahr.

(3) Die Vereinsmitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben und für den Erhalt sowie die Verschönerung der Kleingartenanlage erforderlich sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsleistungen werden durch den Vorstand beschlossen. Alle Vereinsmitglieder müssen in der Unfall- und Haftpflichtversicherung des Vereines versichert sein. Mitglieder, die alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die Gemeinschaftsleistungen persönlich zu erbringen, können diese von anderen volljährigen Personen erbringen lassen. Diese müssen sich beim Einsatzleiter der Gemeinschaftsarbeit melden und eine private Unfall- und Haftpflichtversicherung nachweisen.
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatzbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Ersatzbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu einer Neufestsetzung.

(4) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB – Regelungen vorbehalten.

(5) Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Meldebehörden usw. kann dem betreffenden Vereinsmitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Die Höhe des Pauschalbetrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu einer Neufestsetzung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vorbehalten.

§ 5 Mitgliedspflichten und -rechte

(1) Jedes Mitglied hat sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihre Verschönerung einzusetzen. aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Das Ansehen des Vereines zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden und den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören. Den Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und die anderen finanzielle Leistungen fristgemäß zu leisten und die Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingartenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und die Gartenfachberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren sind alle sich aus der aktuellen Kleingartenordnung sowie aus den sich auf das Kleingartenpachtverhältnis beziehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen und ist verpflichtet, mit diesen pfleglich umzugehen und vor Schaden zu bewahren.

(3) Jede Veränderung des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnung), der telefonischen Erreichbarkeit sowie Namensänderungen sind dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen. Ist ein Mitglied an seinem Wohnsitz über den Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist dies dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds, durch den Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft in Verein bedarf der ausdrücklichen Erklärung des scheidenden Pächters.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres und muss bis spätestens am dritten Werktag im August eingereicht sein. Beendet ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein ohne gleichzeitige Beendigung des bestehenden Kleingartenpachtverhältnisses so ist eine Gebühr für den anfallenden Verwaltungsaufwand zu erheben. Die Höhe der Gebühr ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen und gilt bis zur Neufestsetzung.

(3) Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein können insbesondere sein:

  • Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen finanziellen Zahlungen und Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen.
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentums.
  • Diebstahl und/oder mutwillige Sachbeschädigung am Eigentum eines Pächters in dessen Garten.
  • körperliche Angriffe oder gröbliche Beleidigungen des Vorstandes oder dessen Beauftragten.
  • Nichtbefolgung von Auflagen oder Weisungen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfalle sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins.
  • ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens und/oder des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat.
  • Handlungen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.
  • Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter, soweit diese durch das betreffende Vereinsmitglied verursacht ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Ihm sind mit der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungsgründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vorstandssitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandssitzung beschlossen werden kann. Dem ausgeschlossen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis bekannt zu machen.

(4) Eine Streichung als Mitglied kann erfolgen, wenn das betreffende Vereinsmitglied beim vorliegen von Gründen für einen Ausschluss auf die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht reagiert, wenn es nicht erreichbar ist oder wenn es durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Mitgliedschaft nicht mehr interessiert ist. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins obliegt:

  • die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins
  • die Modifizierung der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. im Rahmen der dort getroffenen Regelungen
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Buchprüfer
  • die Bestätigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages für das jeweils nächste Geschäftsjahr
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Buchprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
  • die Errichtung und Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist
  • die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung rechtzeitig zum laufenden Geschäftsjahr statt und wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mit schriftlicher Einladung einzuberufen. Die Einladung muss den Vereinsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekannt zu machen.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt wird, bedarf, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird, der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Punkt in die Tagesordnung, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 10.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§ 10 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für Beschlussfassungen zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Für Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit 100% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über Beschlüsse wird offen abgestimmt, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung für jeden Beschlussantrag einzeln beschließt. Im Ausnahmefall kann über einen Beschluss auch ohne Einberufung einer Mitgliederver-sammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Vorstand hat in diesem Fall alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss zu informieren und die schriftliche Zustimmungserklärung aller Mitglieder einzuholen. Liegt nicht von allen Mitgliedern die schriftliche Zustimmungserklärung vor, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

(3) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Niederschrift durch den Vorstand anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren durch offene Wahl gewählt und bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;
  • die Erstellung des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung;
  • die Aufnahme und der Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern;
  • der Abschluss von Pachtverträgen über das Vereinshaus und von Kleingartenpachtverträgen sowie von sonstigen Verträgen;
  • die Buch- und Kassenführung;
  • die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und der Kleingärten;
  • die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;
  • die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden sowie mit sonstigen Einrichtungen, welche die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern;

Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingartengesetz, dem Kleingartenpachtvertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, anderen rechtlichen Regelungen und den Verkehrsauffassungen des Vereins entsprechende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzelle.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand hat in der Regel monatliche Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Einberufung der Vorstandsitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssitzung ein, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen.

(5) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. In der auf die Berufung folgenden Mitgliederversammlung hat die Berufung zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt. Wird die Berufung nicht bestätigt, ist die Mitgliederversammlung aufgefordert, ein anderes Vereinsmitglied für die offene Vorstandsfunktion zu wählen.

(6) Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden (Suspension). Nach Klärung des Sachverhaltes kann der Vorstand die Suspension aufheben oder der Mitgliederversammlung die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes antragen. Die Suspension des Vorsitzenden kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder Beisitzer mit beratender Stimme berufen und weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen. Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden und an der Entscheidungsfindung des Vorstandes mitwirken können.

(8) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Buchprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Revisoren zur Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesen. Diese haben nach eigenem Ermessen die Kasse, das Buchungsjournal und die Belege des Vereins zu überprüfen.
Die Prüfungen haben so zu erfolgen, dass der Mitgliederversammlung ein aktueller Bericht vorgelegt werden kann.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 13 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen und/oder aus steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Das gilt auch für vom Amtsgericht Leipzig und/oder vom zuständigen Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit diese nicht von wesentlicher Art sind.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde am 19.03.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Leipzig (erfolgte am 16.05.2011) in Kraft. Die vorliegende Satzung ersetzt die Satzung vom 26.02.2005.